Rechtliche Bestimmungen für Zaun, Mauer & Hecke


 

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Nachbarschaftlichkeit und ein harmonisches Zusammenleben sind für viele Menschen ein wichtiger Bestandteil des Alltags. Was aber kann man tun, wenn es an der Grundstücksgrenze zu Unstimmigkeiten kommt? Ob ein zu hoher Sichtschutz oder eine Hecke, die über die Grundstücksgrenze wächst – es gibt zahlreiche Dinge, die zu Streit unter Nachbarn führen können. Wenn man sich nicht untereinander einigen kann, bietet das Gesetz eine Grundlage für die Streitbeilegung. Die wichtigsten Regelungen für Harmonie an der Grundstücksgrenze erklären wir dir hier in unserem Beitrag.

Mein Grundstück, meine Sache

Das eigene Grundstück zählt zum Eigentum, mit dem jeder Eigentümer machen kann, was er möchte. Die gesetzliche Grundlage ist § 903 BGB: “Der Eigentümer einer Sache kann, […] mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.” Nun haben das Eigentum und auch die Eigentumsrechte Grenzen – beim eigenen Grundstück im wahrsten Sinne des Wortes.

Nachbarrechtsgesetze

Was auf den Grenzen der Nachbarschaft geschehen darf und was nicht, ist in den Nachbarschaftsgesetzen geregelt. Beinahe jedes Bundesland hat ein eigenes (die Ausnahmen sind Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) und die Nachbarschaftsgesetze der Länder unterscheiden sich in manchen Punkten voneinander. Wie jeder Grundstückseigentümer wissen sollte, kann das eigene Grundstück außerdem von Bebauungsvorschriften der Stadt oder Gemeinde sowie von einer Gemeindeordnung betroffen sein. Diese spezifischeren Vorschriften haben Vorrang vor den allgemeineren Rechtsvorschriften der Nachbarrechtsgesetze.

So kompliziert einem das Jonglieren mit verschiedenen Rechtsvorschriften vorkommen mag – es ist lediglich wichtig zu wissen, wo relevante Vorschriften stehen, um sie nachzulesen. Eine Orientierungshilfe bietet die Tabelle am Ende des Beitrags.

Zäune auf der Grundstücksgrenze sind Einfriedungen

Jedes Nachbarrechtsgesetz hat einen Abschnitt über “Einfriedungen”. Dieser Begriff bezeichnet Anlagen, die die Grenzen des Grundstücks nach außen hin markieren und zugleich das Grundstück vor unbefugtem Betreten durch Mensch und Tier sowie unerwünschten Blicken schützen. Einfriedungen können also auch ein Sichtschutz sein. Sie lassen sich thematisch einteilen in lebende und tote sowie in offene und geschlossene Einfriedungen.

Die generelle Pflicht, einen Gartenzaun um ein Grundstück zu ziehen, besteht nicht. Allerdings schreibt zum Beispiel das hessische Nachbarrechtsgesetz einem Grundstückseigentümer vor, sein Grundstück auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks einzufrieden. Die Gesetze der anderen Bundesländer beinhalten ganz ähnliche Reglungen. In Brandenburg, Berlin und Niedersachsen gilt hingegen das System der sogenannten "Rechtseinfriedung". Dort muss jeder Grundstückseigentümer auf der rechten Seite (von der Straße aus gesehen) eine Einfriedung errichten, wenn der Nachbar es verlangt. Für diese Einfriedung ist er allein verantwortlich.

Gemeindesatzungen und Bauaufsichtsbehörden enthalten zudem möglicherweise eine Einfriedungspflicht zu einer öffentlichen Straße hin. Erkundige Dich bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung auch über die Höhe des Zauns, der Mauer oder über die zulässige Heckenhöhe zur Straße.

Grenzanlage: geteiltes Leid

Das Bürgerliche Gesetzbuch geht davon aus, dass Zäune, Mauern oder Hecken, die zwei Grundstücke voneinander trennen und auf der Grenze stehen, von beiden Grundstückseigentümern gemeinschaftlich genutzt und unterhalten werden. Auch das Nachbarrecht möchte es so. Bei bebauten oder gewerblichen genutzten Grundstücken sind beide Eigentümer dazu verpflichtet, bei der Errichtung eines Zauns, einer Mauer oder dem Pflanzen einer Hecke auf der Grundstücksgrenze mitzuhelfen und für die Kosten aufzukommen. Die Kosten für Errichtung und Erhalt tragen also beide Parteien zu gleichen Teilen. Beim Neubau einer Grenzanlage ist daher Kommunikation gefragt und bei bestehenden Grenzanlagen nachbarschaftliche Zusammenarbeit. Bekanntlich gilt bei gemeinschaftlichen Rechten jederzeit der schöne Grundsatz: „Die Freiheit, meine Faust zu schwingen, endet, wo die Nase des anderen beginnt.“ Das bedeutet, dass auf der Grundstücksgrenze keiner der Nachbarn etwas tun darf, das den anderen Nachbarn stört.

Hauptsache ortsüblich

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Wenn beide Nachbarn zusammenarbeiten, können sie auch zusammen über Art und Aussehen des Zauns entscheiden. Können sie sich allerdings nicht einigen, kommt die gesetzliche Vorgabe ins Spiel, die besagt, dass die Einfriedung aus einem “ortsüblichen” Zaun bestehen soll. Es soll also ein Zaun errichtet werden, der ins Gesamtbild der Nachbarschaft oder der Siedlung passt. Im Zweifel über die Ortsüblichkeit kann man mit einem 1,20 m hohen Maschendrahtzaun nichts falsch machen – außer natürlich, es gibt für die Gemeinde oder das Wohngebiet eine Einfriedungssatzung oder abweichende Bestimmungen in der Bauordnung. Das kann bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung in Erfahrung gebracht werden. Gerade für Neubaugebiete ist häufig vorgeschrieben, wie die Einfriedung der Grundstücke auszusehen hat.

Welche Grenzabstände müssen eingehalten werden?

Ist es nicht möglich, gemeinschaftlich mit den Nachbarn eine Einfriedung zu bauen, kann eine solche natürlich einfach auf das eigene Grundstück gesetzt werden. In diesem Fall kann es jedoch sein, dass Grenzabstände zum benachbarten Grundstück eingehalten werden müssen. Zu öffentlichen oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken muss bei der Errichtung eines Zauns nach hessischem Nachbarrechtsgesetz ein Abstand von 0,5 m eingehalten werden. An diesem Abstand kann sich ansonsten jeder orientieren, der sich fragt, wie viel Abstand er mit Zaun oder Mauer zur Grundstücksgrenze halten muss.

Tote Einfriedungen: Mauern & Gartenzäune

Baugenehmigung für den Zaun?

Abgesehen von den Befindlichkeiten des Nachbarn sind die öffentlichen Vorschriften zum Baurecht zu beachten, denn bei Zäunen und Mauern handelt es sich generell um bauliche Anlagen, die im Baurecht reglementiert werden. Im Sinne des Gesetzes sind tote Einfriedungen bauliche Anlagen, wenn sie aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden sind. Das trifft auf die meisten zu. Es lohnt sich allerdings wieder ein Blick ins Gesetz, denn in einigen Nachbarschaftsrechtsgesetzen ist eine Zaunhöhe von 1,20 m oder 1,25 m erwähnt. So hoch darf der Zaun ohne Baugenehmigung in der Regel sein. Weiterhin ist die Notwendigkeit einer Baugenehmigung immer wahrscheinlicher, je ungewöhnlicher und je weniger ortsüblich die Zaunhöhe ist.

Wie hoch darf der Sichtschutzzaun zum Nachbarn sein? 

Der Wunsch nach Privatsphäre und unbeobachteten Momenten auf dem eigenen Grundstück ist nachvollziehbar. Ein Sichtschutzzaun an den Grundstücksgrenzen ist daher ein beliebtes Mittel. Ob die Wahl bei der konkreten Ausgestaltung auf Zaun, Mauer oder Hecke fällt, ist Geschmackssache. Der springende Punkt bei den verschiedenen Sichtschutzvarianten ist allerdings die Höhe. Eine Baugenehmigung für den Sichtschutz wird notwendig, sobald er eine Höhe von 1,80–2 m überschreitet. Die Baugenehmigung muss bei der örtlichen Baubehörde beantragt werden.

Lebende Einfriedungen: Hecken, Bäume & Sträucher

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Eine Einfriedung aus Pflanzen bringt einige Vor- und Nachteile mit sich.

Vorteile:

  • Mehr Grün im Garten
  • Lebensraum für Tiere
  • Wird von allein höher

Nachteile:

  • Muss nach dem Einpflanzen erst einmal wachsen
  • Pflege notwendig: schneiden, wässern
  • Pflanzen können krank werden und kaputt gehen

Heckenpflanzen

Immergrüne Nadelgewächse eignen sich meist gut als Heckenpflanzen, da sie pflegeleicht und winterhart sind, gerade wachsen und mit ihren Nadeln einen dichten Blickschutz bilden. Zu den beliebten Heckenpflanzen dieser Kategorie gehören Thuja, Scheinzypresse, Eibe, Hemlocktanne und Lärche. Solche Hecken können nach Bedarf auf eine Höhe von gut 4 Meter und mehr gezogen werden. Ohne regelmäßige Pflege werden sie schnell sehr breit und ausladend, deshalb ist ein regelmäßiger Heckenschnitt zu empfehlen. Alternativ gibt es für die eigene Hecke eine Auswahl immergrüner blättriger Heckenpflanzen. Liguster, Buchsbaum und Zwergmispel sind eher kleinblättrige Gewächse, dagegen haben zum Beispiel Kirschlorbeer und Spindelstrauch große Blätter. Zu den großblättrigen Heckenpflanzen gehören auch Feldahorn, Hainbuche und Rotbuche, die noch ein Extra mit sich bringen: Herbstfärbung.

Auch kleinwüchsige Obstbäume eignen sich als Heckenpflanzen. Lässt man sie an einem Gerüst bzw. Spalier entlangwachsen, bezeichnet man sie auch als Spalierobst. Auf diese Weise in Form gebracht wachsen sie platzsparend und können gleichzeitig eine Grenze markieren.

Es spricht auch nichts dagegen, tote und lebende Einfriedungen zu kombinieren. Eine Hecke und davor ein Maschendrahtzaun ist denkbar oder ein Zaun als Rankgitter und davor Kletterpflanzen wie beispielsweise Efeu, Blauregen, Clematis oder Kletterrose.

Grenzabstände

In den Nachbarrechtsgesetzen der Länder sind Grenzabstände beim Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken meist sehr ausführlich aufgelistet. Ausnahmen und Abweichungen sind in den nachfolgenden Regelungen zu finden. So können zum Beispiel bei Anpflanzungen hinter Mauern und an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, Grünflächen und Gewässern die gesetzlichen Abstandsregeln ignoriert werden. Für Allee- und Parkbäume sowie Obstbäume gelten 1,5–4 m Mindestabstand zum Nachbargrundstück und bei Ziersträuchern und Beerenobststräuchern 0,5–1 m. Die Grenzabstände gelten übrigens auch bei wild wachsenden Pflanzen auf dem Nachbargrundstück.

Die Frage, wie hoch eine Hecke sein darf, stellt sich in dem Sinne nicht. Die Frage ist eher, wie viel Abstand je nach Heckenhöhe zum Nachbarn eingehalten werden muss. Der notwendige Grenzabstand wird dabei von der Mitte der Heckenpflanzen, also von Stamm aus, bis zur Grundstücksgrenze gemessen. Das bedeutet, dass schon bei der Planung einer Hecke die Überlegung mit einbezogen werden muss, wie hoch die Hecke später maximal wachsen soll. Je nachdem müssen die vorgeschriebenen Abstände zur Grenze eingehalten werden, wenn die Hecke gepflanzt wird.

  • Bei einer Höhe bis zu 1,2 m: 0,25 m
  • Bei einer Höhe bis zu 2 m: 0,5 m
  • Bei einer Höhe von über 2 m: 0,75 m

Blätterstreit

Beginnt die Hecke des Nachbarn hemmungslos zu wuchern, kann der Nachbar den Rückschnitt verlangen. Wer eine Hecke anpflanzt, ist allein für ihre Pflege zuständig und muss überstehende Zweige beim Nachbarn entfernen. Der Nachbar darf sich dagegen nicht ohne Absprache in die Heckenpflege einmischen und zum Beispiel die Hecke auf seiner Seite selbst stutzen. Handelt er auf eigene Faust, begeht er Sachbeschädigung. Er kann aber dem Heckenbesitzer eine Frist zur Beseitigung von Überhängen setzen. Wohl gemerkt muss diese Frist angemessen und realistisch sein. Der Nachbar muss dieser Forderung nachkommen – aber nur bedingt in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September jedes Jahres. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in dieser Zeit ausdrücklich, eine Hecke abzuschneiden oder zu entfernen. Zulässig sind lediglich Pflegeschnitte.

Es gehört zum guten Ton, das Schnittgut nach dem Heckenschnitt auch vom Grundstück des Nachbarn zu entfernen und nicht einfach liegenzulassen. Einen rechtlichen Anspruch auf diese Aufräumarbeiten gibt es allerdings nicht. Generell ist Absprache das A und O, denn um die Hecke auf der Seite des Nachbarn zu schneiden, braucht man schließlich ein paarmal im Jahr die Erlaubnis, sein Grundstück zu betreten.

Bei Obstbäumen oder Spalierobst kommen häufig die Fragen auf, ob das Fallobst auf dem Nachbargrundstück automatisch dem Nachbarn gehört und ob der Eigentümer des Obstbaumes es entfernen muss. Die Antworten darauf sind Ja und Nein. Fallobst gehört demjenigen, auf dessen Grundstück es liegt und solange es keine starke Beeinträchtigung darstellt, muss der Obstbaumbesitzer es nach dem Gesetz nicht beim Nachbarn aufsammeln.

Übersicht Rechtsvorschriften:

Bundesland Nachbarrechtsgesetz Tote Einfriedung Lebende Einfriedung Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Baden-Württemberg
  • NRG B.-W.
  • § 11
  • §§ 12–25
  • Anhang zu § 50 LBO
Bayern
  • AGBGB
  • /
  • Art. 47
  • Art. 47 BayBO
Berlin
  • NachbG Bln
  • §§ 21–26
  • §§ 27–35
  • § 61 BauO Bln
Brandenburg
  • BbgNRG
  • §§ 28–35
  • §§ 36–43
  • § 55 BbgBO
Bremen
  • /
  • /
  • /
  • § 61 BremLBO
Hamburg
  • /
  • /
  • /
  • Anlage zu § 60 HBauO
Hessen
  • NachbG HE
  • §§ 14–19
  • §§ 38– 44
  • Anlage zu § 63 HBO
Mecklenburg-Vorpommern
  • Nachbarrecht in M-V
  • S. 8
  • S. 10–13
  • § 61 LBauO M-V
Niedersachsen
  • NNachbG
  • §§ 27–33
  • §§ 50–63
  • Anhang 1 NBauO
Nordrhein-Westfalen
  • NachbG NRW
  • §§ 32–39
  • §§ 40–43
  • § 62 BauO NRW
Rheinland-Pfalz
  • LNRG
  • §§ 39–42
  • §§ 44–52
  • § 62 LBauO
Saarland
  • NachbarG, SL
  • §§ 43–46
  • §§ 48–56
  • § 61 LBO
Sachsen
  • SächsNRG
  • §§ 4–7
  • §§ 9–16
  • § 61 SächsBO
Sachsen-Anhalt
  • NBG
  • §§ 22–28
  • §§ 34–42
  • § 60 BauO LSA
Schleswig-Holstein
  • NachbG Schl.-H.
  • §§ 28–36
  • §§ 37–41
  • § 61 LBO
Thüringen
  • ThürNRG
  • §§ 39–42
  • §§ 44–52
  • § 61 ThürBO