
Wenn beide Nachbarn zusammenarbeiten, können sie auch zusammen über Art und Aussehen des Zauns entscheiden. Können sie sich allerdings nicht einigen, kommt die gesetzliche Vorgabe ins Spiel, die besagt, dass die Einfriedung aus einem “ortsüblichen” Zaun bestehen soll. Es soll also ein Zaun errichtet werden, der ins Gesamtbild der Nachbarschaft oder der Siedlung passt. Im Zweifel über die Ortsüblichkeit kann man mit einem 1,20 m hohen Maschendrahtzaun nichts falsch machen – außer natürlich, es gibt für die Gemeinde oder das Wohngebiet eine Einfriedungssatzung oder abweichende Bestimmungen in der Bauordnung. Das kann bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung in Erfahrung gebracht werden. Gerade für Neubaugebiete ist häufig vorgeschrieben, wie die Einfriedung der Grundstücke auszusehen hat.

